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Der störende GmbH-Gesellschafter. Zulässigkeit und Durchführung des Gesellschafterausschlusses bei der GmbH

Der störende GmbH-Gesellschafter. Zulässigkeit und Durchführung des Gesellschafterausschlusses bei der GmbH
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Textprobe: Kapitel 5 Der wichtige Grund Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jedenfalls Voraussetzung für die Möglichkeit eines Gesellschafterausschlusses ohne gesellschaftsvertragliche Regelung. Wie bereits angesprochen, stützt sich die Lehre einerseits beim Gesellschafterausschluss auf die Analogie zu 140 UGB bzw. auf den Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gelöst werden können und andererseits seit der Reform dieser im Jahr 2015 auf die subsidiäre Anwendung der GesbR-Bestimmungen ( 1213 iVm 1175 Abs 4 ABGB). Zu beachten ist, dass die Reglungen über den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 1210 und 1213 ABGB) vom Recht der offenen Gesellschaft ( 133 und 140 UGB) übernommen wurden. Hier ist klar der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die GesbR weiter an die OG anzunähern. Daraus folgt, dass bei der Annahme einer Analogie zu 140 UGB sowie der subsidiären Anwendbarkeit von 1213 ABGB auf die GmbH die Rechtsprechung und Literatur zu 140 UGB und teils auch zu 133 UGB herangezogen werden kann. An dieser Stelle darf jedoch nicht verschwiegen werden, dass es aufgrund der unterschiedlichen Einbindung der Gesellschafter in den jeweiligen Gesellschaftstyp zu Abweichungen, etwa bei der Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, kommen kann. Zu denken ist zum Beispiel an die deutlich intensivere Einbindung eines Komplementären in die KG als eines Kommanditisten. Zunächst zu allgemeinen Überlegungen den wichtigen Grund im Lichte des Gesellschaftsrechts betreffend. Schon im Jahr 1988 hat der OGH judiziert, dass nicht für alle Vertragstypen der wichtige Grund gleich auszulegen sei. Für die Auslegung des außerordentlichen Kündigungsgrundes komme es vielmehr darauf an, wie fest und beständig der Gesetzgeber oder die Parteien das Rechtsverhältnis gestaltet haben. Somit gibt es keine allgemein gültige Definition vom wichtigen Grund. Deswegen wird im Folgenden der wichtige Grund nach dem UGB betrachtet, wo 133 und 140 UGB jedenfalls die Basis für die GesbR, OG und KG legen. Der wichtige Grund wird mit Blick auf 140 UGB besprochen, da 133 UGB zwar auch den wichtigen Grund kennt, diese Normen jedoch nicht deckungsgleich sind, da etwa der Ausschluss ein milderes Mittel zur Auflösung darstellen kann und somit 140 UGB aber nicht 133 UGB erfüllt ist. 5.1. Gleichbehandlungsgrundsatz Grundsätzlich gilt, dass alle Gesellschafter gleich zu behandeln sind. Da der Ausschluss eines Gesellschafters im Gegensatz zur Auflösung der Gesellschaft nach 133 UGB die Gesellschafter gerade nicht gleich behandelt und hier gegen den Willen eines Gesellschafters agiert wird, muss ein Ausschließungsgrund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters vorliegen. Aufgrund dieses personenbezogenen Merkmals kann ein wichtiger Grund, der gegen einen verstorbenen Gesellschafter vorlag, nicht gegen den Erben vorgebracht werden. Bezieht sich der wichtige Grund auf keinen bestimmten Gesellschafter, ist nur die Auflösung möglich. Diese Voraussetzung, dass die Zusammenarbeit gerade mit diesem einen Gesellschafter unzumutbar ist, gilt auch bei der GmbH. Es fehlt die Unzumutbarkeit, wenn den übrigen Gesellschaftern der Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters bereits bei Vertragsabschluss bekannt war bzw. vorhersehbar war. Den betroffenen Gesellschafter muss kein Verschulden treffen, es ist ausreichend, dass der wichtige Grund ihm zuzuschreiben ist, wobei ein unverschuldeter Grund nur selten ausreichen wird, um den Gesellschafter auszuschließen. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung lässt sich weiter ableiten, dass gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern kein gleich intensiver Grund vorliegen darf, da sonst die Fortführung nicht unzumutbar ist. Wäre die Klage zulässig, obwohl gegen einen verbleibenden Gesellschafter ebenfalls ein gleich intensiver Grund vorläge, würde dies auch verfahrensrechtlich zu Problemen führen, da die
Autor:
Nakladatel: Diplomica
Rok vydání: 2017
Jazyk : Němčina
Vazba: Paperback / softback
Počet stran: 84
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