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Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar

Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar
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Die runderneuerte Auflage des Zöller findet sich seit Jahrzehnten auf dem Schreibtisch in Justiz, der Anwaltschaft und der Notare. Das Werk verarbeitet alle Änderungen der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Beispielhaft seien erwähnt: das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartnerschaft, zahlreiche Änderungen im internationalen Rechtsverkehr, insbesondere für Zustellungen, Neuregelungen für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, die Reform des vereinfachten Unter- haltsrechts, 14 Verordnungen der EU, darunter die neuen Verordnungen zum Ehe- und zum Partnergüterrecht sowie die Datenschutz-Grundverordnung. Ebenso wird auf die Umstellung des Gerichtsbetriebs auf die elektronische Kommunikation und die Dokumentation im Verfahrensrecht, insbesondere im Zustellungsverfahren und bei der Zwangsvollstreckung, eingegangen. Erstaunlich ist, dass große Teile des FamFG auf 440 Seiten aufgenommen und präzise kommentiert werden und so beinahe einen selbstständigen Kommentar innerhalb des ZPO-Kommentars darstellen. Im Anhang wird ein ABC-Schlüssel zu den Verfahrenswerten des FamGKG geboten. Rechtsprechung und Literatur wurden bis September 2017 eingearbeitet. Bewältigt hat diese erneut große Flut an Änderungen ein Autorenteam, das allerdings in personeller Hinsicht Veränderungen erfuhr. Veranlasst sind diese durch den Tod von Kurt Stöber, der insbesondere das Zustellungs- und Zwangsvollstreckungsrecht kommentiert hat, sowie durch den Entschluss von Max Vollkommer, seinen umfangreichen Bearbeitungsbereich in jüngere Hände zu legen. Es wurden mit Christoph Althammer, Hendrik Schultzky, Mark Seibel und Gregor Vollkommer vier neue Bearbeiter gewonnen, die Kontinuität und Innovation in besonderer Weise vereinen. Bei dem Umfang des Werks können für eine Besprechung nur Stichproben gemacht werden. Dabei zeigt sich, dass die Benutzerfreundlichkeit des Zöller noch weiter erhöht wurde. Das Schriftbild wurde modernisiert, an vielen Stellen wurde die Darstellung (ohne Einschränkung des Informationsgehalts) gestrafft, neu strukturiert und überalterte Hinweise entfernt. Instruktiv wird die Parteifähigkeit von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit dargestellt und am Beispiel einer Außen-GbR auch der grundbuchrechtliche Eintragungszwang gemäß 47 Abs. 2 GBO und die Auswirkungen der Verpfändung bzw. Pfändung eines Gesellschaftsanteils behandelt ( 50 Rdn. 17; BGH, DNotI-Report 2016, 152). Lautet der Vollstreckungstitel nur auf die GbR, ohne auch deren Gesellschafter (vollständig) auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich ( 319 Rdn. 14, 867 Rdn. 8; BGH, DNotZ 2011, 765; OLG München, NJW 2017, 2420; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2017, 333; OLG Naumburg, NotBZ 2016, 72; OLG Frankfurt, NZG 2016, 619). Soll ein anderes Grundstück mitbelastet und die Unterwerfungsklausel hierauf erstreckt werden, so muss sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück besonders unterwerfen ( 800 Rdn. 12; zum Formerfordernis OLG Hamm, MittBayNot 2017, 91 mit Anm. Wolfsteiner). Das Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung löst immer mal wieder Zweifelsfragen aus, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist ( 797 Rdn. 5, 724 Rdn. 10). Das jüngst verabschiedete Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts hat durch die obligatorische Einrichtung von Spezialkammern tief in die Verfassung der Zivilgerichtsbarkeit eingegriffen ( 72a GVG Rdn. 2; 348 Rdn. 7). Der Inhaber einer gemäß 848 ZPO entstandenen Sicherungshypothek kann die Zwangsversteigerung aufgrund des der Hypothekeneintragung zugrunde liegenden Titels betreiben ( 867 Rdn. 20; OLG Brandenburg, FGPrax 2017, 200). Es ist nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen ( 724 Rdn. 14; BGH, NJW-RR 2017, 510), auch nicht, ob die Kla
Autor:
Nakladatel: Schmidt (Otto), Köln
Rok vydání: 2018
Jazyk : Němčina
Vazba: Hardback
Počet stran: 3296
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