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Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung

Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung
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Die Bildung einer Gesamtstrafe findet ihre Grenze in den 53-55 StGB. Die Rechtsprechung gewährt daher im Einzelfall einen Ausgleich für die nicht mögliche Gesamtstrafenbildung. Dabei fehlt es jedoch an einem stringenten System, aus dem sich ableiten lässt, in welchen Fällen und auf welche Weise ein solcher Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Die Autorin hat ein solches System entwickelt. Ausgangspunkt ist dabei die Bestimmung der Ratio von 53 StGB, die sie in dem Doppelverwertungsverbot als Ausfluss des Schuldprinzips erblickt. Nachdem sie die Grenzen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufgezeigt hat, wird ausgehend von der Ratio des 53 StGB für die Fälle einer erledigten Vorverurteilung, der zäsurauslösenden Vorverurteilung sowie für ausländische Vorverurteilungen erörtert, ob aus dem begrenzten Anwendungsbereich von 55 StGB im Hinblick auf die Ratio von 53 StGB ein Nachteil erwächst. Die Ausführungen münden in einen Reformvorschlag zu den 53 ff. StGB.
Autor:
Nakladatel: Nomos
Rok vydání: 2018
Jazyk : Němčina
Vazba: Paperback / softback
Počet stran: 280
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